§ 1833 – Aufgabe von Wohnraum des Betreuten
(1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde. (2) Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. Ist mit einer Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende Angelegenheit umfasst. (3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Kündigung des Mietverhältnisses, normal normal zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des Mietverhältnisses gerichtet ist, normal normal zur Vermietung solchen Wohnraums und normal normal zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern dies mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist. normal normal normal arabic Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Betreuer darf den Wohnraum, den der Betreute selbst nutzt, nur unter bestimmten Bedingungen aufgeben.
- Eine Gefährdung des Betreuten liegt vor, wenn er sich den Wohnraum nicht leisten kann oder eine häusliche Versorgung gesundheitliche Risiken birgt.
- Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht sofort mitteilen, wenn er plant, den Wohnraum aufzugeben, und die Gründe dafür angeben.
- Bei der Kündigung des Mietverhältnisses oder anderen Maßnahmen bezüglich des Wohnraums benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten auch für die Aufgabensituation des Betreuers in Bezug auf den Wohnraum.