Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1385

§ 1385 – Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, normal normal Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, normal normal der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder normal normal der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann einen vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen.
  • Dies ist möglich, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben.
  • Es müssen Befürchtungen bestehen, dass der andere Ehegatte schädliche Handlungen vornimmt.
  • Der andere Ehegatte hat über längere Zeit seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt.
  • Er weigert sich ohne ausreichenden Grund, Auskunft über sein Vermögen zu geben.