Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1384

§ 1384 – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Kurz erklärt

  • Bei einer Scheidung wird der Zugewinn berechnet.
  • Der Zeitpunkt für die Berechnung ist der Eingang des Scheidungsantrags.
  • Der Güterstand endet nicht sofort mit der Scheidung.
  • Die Ausgleichsforderung wird ebenfalls zu diesem Zeitpunkt festgelegt.
  • Der rechtliche Status der Ehe beeinflusst die finanziellen Ansprüche.