Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 657
§ 657 – Bindendes Versprechen
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
Kurz erklärt
- Wer eine Belohnung öffentlich anbietet, muss diese zahlen.
- Die Belohnung gilt für die Durchführung einer bestimmten Handlung oder das Erreichen eines Erfolges.
- Der Anspruch auf die Belohnung besteht auch, wenn die Person nicht wegen der Belohnung gehandelt hat.
- Die Verpflichtung zur Zahlung der Belohnung bleibt bestehen.
- Die Bekanntmachung der Belohnung ist entscheidend für die Verpflichtung.