Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 367

§ 367 – Anrechnung auf Zinsen und Kosten

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Kurz erklärt

  • Wenn der Schuldner Zinsen und Kosten neben der Hauptschuld zahlen muss, wird eine Teilzahlung zuerst auf die Kosten angerechnet.
  • Danach wird die Zahlung auf die Zinsen angerechnet.
  • Zuletzt wird der Restbetrag auf die Hauptschuld angerechnet.
  • Der Schuldner kann eine andere Reihenfolge der Anrechnung festlegen.
  • Der Gläubiger kann die Zahlung ablehnen, wenn der Schuldner eine andere Anrechnung bestimmt.