Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2375

§ 2375 – Ersatzpflicht

(1) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufs kennt. (2) Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.

Kurz erklärt

  • Wenn der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht oder verschenkt hat, muss er dem Käufer den Wert ersetzen.
  • Dies gilt auch, wenn der Verkäufer den Gegenstand belastet hat und der Käufer dadurch einen Wertverlust erleidet.
  • Der Verkäufer muss keinen Ersatz leisten, wenn der Käufer von dem Verbrauch oder der unentgeltlichen Verfügung beim Kauf wusste.
  • Der Käufer kann keinen Ersatz verlangen, wenn der Erbschaftsgegenstand verschlechtert, verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht mehr herausgegeben werden kann.
  • Die Regelung betrifft nur die Fälle, in denen der Käufer nicht über die genannten Umstände informiert war.