Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1243
§ 1243 – Rechtswidrige Veräußerung
(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird. (2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Kurz erklärt
- Die Veräußerung eines Pfandes ist nur rechtmäßig, wenn bestimmte Vorschriften eingehalten werden.
- Diese Vorschriften sind in verschiedenen Paragraphen des Gesetzes festgelegt.
- Wenn der Pfandgläubiger gegen diese Vorschriften verstößt, ist der Verkauf nicht rechtmäßig.
- Bei Verstößen gegen andere Verkaufsregelungen muss der Pfandgläubiger Schadensersatz leisten.
- Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn dem Pfandgläubiger ein Verschulden nachgewiesen werden kann.