Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1244
§ 1244 – Gutgläubiger Erwerb
Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.
Kurz erklärt
- Eine Sache kann als Pfand verkauft werden, auch wenn der Verkäufer kein Pfandrecht hat.
- Der Verkauf muss jedoch bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen.
- Die Vorschriften der §§ 932 bis 934 und 936 gelten in bestimmten Fällen.
- Dies gilt, wenn der Verkauf nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist.
- Auch die Vorschriften des § 1235 oder § 1240 Abs. 2 müssen beachtet werden.