Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1243

§ 1243 – Rechtswidrige Veräußerung

(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird. (2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Kurz erklärt

  • Die Veräußerung eines Pfandes ist nur rechtmäßig, wenn bestimmte Vorschriften eingehalten werden.
  • Diese Vorschriften sind in verschiedenen Paragraphen des Gesetzes festgelegt.
  • Wenn der Pfandgläubiger gegen diese Vorschriften verstößt, ist der Verkauf nicht rechtmäßig.
  • Bei Verstößen gegen andere Verkaufsregelungen muss der Pfandgläubiger Schadensersatz leisten.
  • Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn dem Pfandgläubiger ein Verschulden nachgewiesen werden kann.