Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 370

§ 370 – Leistung an den Überbringer der Quittung

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

Kurz erklärt

  • Der Überbringer einer Quittung kann die Leistung empfangen.
  • Dies gilt, solange der Leistende keine anderen Informationen hat.
  • Der Leistende muss wissen, dass die Quittung nicht gültig ist.
  • Es wird von einer Ermächtigung zur Annahme ausgegangen.
  • Besondere Umstände können diese Ermächtigung ausschließen.