Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 371

§ 371 – Rückgabe des Schuldscheins

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Schuldschein für eine Forderung ausgestellt wurde, kann der Schuldner die Rückgabe des Schuldscheins verlangen.
  • Der Schuldner kann auch eine Quittung verlangen.
  • Falls der Gläubiger sagt, dass er den Schuldschein nicht zurückgeben kann, hat der Schuldner das Recht auf ein anerkanntes Dokument.
  • Dieses Dokument bestätigt, dass die Schuld erloschen ist.
  • Das Anerkenntnis muss öffentlich beglaubigt sein.