Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 586a
§ 586a – Lasten der Pachtsache
Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.
Kurz erklärt
- Der Verpächter ist verantwortlich für die Kosten, die auf der Pachtsache liegen.
- Dazu gehören alle finanziellen Verpflichtungen, die mit der Pachtsache verbunden sind.
- Der Pächter muss diese Lasten nicht übernehmen.
- Der Verpächter muss sicherstellen, dass die Pachtsache frei von Belastungen ist.
- Dies betrifft sowohl laufende als auch einmalige Kosten.