Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 586a

§ 586a – Lasten der Pachtsache

Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.

Kurz erklärt

  • Der Verpächter ist verantwortlich für die Kosten, die auf der Pachtsache liegen.
  • Dazu gehören alle finanziellen Verpflichtungen, die mit der Pachtsache verbunden sind.
  • Der Pächter muss diese Lasten nicht übernehmen.
  • Der Verpächter muss sicherstellen, dass die Pachtsache frei von Belastungen ist.
  • Dies betrifft sowohl laufende als auch einmalige Kosten.