Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1757

§ 1757 – Name des Kindes

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. § 1617a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend, wobei die Erklärungen vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen haben. (2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; normal normal dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. normal normal normal arabic § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. (4) Die §§ 1617f bis 1617h gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen.
  • Bei der Annahme durch ein Ehepaar oder einen Ehegatten muss der Geburtsname des Kindes vor dem Familiengericht festgelegt werden.
  • Wenn das Kind älter als fünf Jahre ist, muss es der Namensbestimmung zustimmen.
  • Das Familiengericht kann auf Antrag und mit Zustimmung des Kindes Vornamen ändern oder hinzufügen, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten auch für diese Verfahren.