Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1758

§ 1758 – Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

Kurz erklärt

  • Tatsachen, die die Annahme und ihre Umstände betreffen, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offengelegt werden.
  • Eine Offenlegung ist nur bei besonderen Gründen des öffentlichen Interesses erlaubt.
  • Die Regelung gilt auch, wenn die erforderliche Einwilligung nach § 1747 erteilt wurde.
  • Das Familiengericht kann anordnen, dass die Geheimhaltung auch bei einem Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gilt.
  • Der Schutz der Privatsphäre des Annehmenden und des Kindes steht im Vordergrund.