Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1759
§ 1759 – Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
Kurz erklärt
- Das Annahmeverhältnis kann nur unter bestimmten Bedingungen beendet werden.
- Diese Bedingungen sind in den Paragraphen 1760 und 1763 festgelegt.
- Es gibt keine anderen Gründe für die Aufhebung des Annahmeverhältnisses.
- Die Regelung betrifft spezifische rechtliche Situationen.
- Die Paragraphen müssen genau geprüft werden, um die Bedingungen zu verstehen.