Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1759

§ 1759 – Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.

Kurz erklärt

  • Das Annahmeverhältnis kann nur unter bestimmten Bedingungen beendet werden.
  • Diese Bedingungen sind in den Paragraphen 1760 und 1763 festgelegt.
  • Es gibt keine anderen Gründe für die Aufhebung des Annahmeverhältnisses.
  • Die Regelung betrifft spezifische rechtliche Situationen.
  • Die Paragraphen müssen genau geprüft werden, um die Bedingungen zu verstehen.