Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1514

§ 1514 – Zuwendung des entzogenen Betrags

Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.

Kurz erklärt

  • Jeder Ehepartner kann Geld, das er einem Kind entzieht, auch an eine andere Person weitergeben.
  • Dies kann durch ein Testament oder eine ähnliche Verfügung geschehen.
  • Die Regelung bezieht sich auf die Paragraphen 1512 und 1513 Abs. 1.
  • Es ist eine Entscheidung, die jeder Ehegatte für sich treffen kann.
  • Die Zuwendung an Dritte ist rechtlich möglich.