Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1514
§ 1514 – Zuwendung des entzogenen Betrags
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.
Kurz erklärt
- Jeder Ehepartner kann Geld, das er einem Kind entzieht, auch an eine andere Person weitergeben.
- Dies kann durch ein Testament oder eine ähnliche Verfügung geschehen.
- Die Regelung bezieht sich auf die Paragraphen 1512 und 1513 Abs. 1.
- Es ist eine Entscheidung, die jeder Ehegatte für sich treffen kann.
- Die Zuwendung an Dritte ist rechtlich möglich.