Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1515

§ 1515 – Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten

(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen. (2) Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die für die Erbfolge geltende Vorschrift des § 2049 findet Anwendung. (3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder Preis zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.

Kurz erklärt

  • Ehegatten können in ihrem Testament festlegen, dass ein Kind das Recht hat, das gesamte Vermögen oder bestimmte Gegenstände zu übernehmen.
  • Dies gilt für den Fall, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehepartners fortgesetzt wird.
  • Wenn das Vermögen ein Landgut umfasst, kann der Wert des Landguts festgelegt werden.
  • Der Wert des Landguts muss mindestens dem Ertragswert entsprechen.
  • Auch der überlebende Ehegatte kann das Recht erhalten, das Landgut zu diesem Wert zu übernehmen.