Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1228
§ 1228 – Befriedigung durch Pfandverkauf
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf. (2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
Kurz erklärt
- Der Pfandgläubiger kann sein Pfand durch Verkauf verwerten.
- Der Verkauf darf erfolgen, wenn die Forderung ganz oder teilweise fällig ist.
- Wenn die Forderung nicht in Geld besteht, ist der Verkauf erst erlaubt, wenn sie in eine Geldforderung umgewandelt wurde.
- Der Pfandgläubiger hat das Recht, den Verkauf durchzuführen.
- Der Verkauf dient der Befriedigung des Pfandgläubigers.