Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2026
§ 2026 – Keine Berufung auf Ersitzung
Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
Kurz erklärt
- Der Erbschaftsbesitzer ist die Person, die die Erbschaft besitzt.
- Der Erbschaftsanspruch ist der rechtliche Anspruch auf die Erbschaft.
- Der Erbschaftsanspruch verjährt nach einer bestimmten Zeit.
- Solange der Anspruch nicht verjährt ist, kann der Erbschaftsbesitzer seine Ansprüche geltend machen.
- Der Erbschaftsbesitzer kann sich nicht auf Ersitzung berufen, wenn er die Erbschaft im Besitz hat.