§ 129 – Öffentliche Beglaubigung
(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder normal in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. normal arabic In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann. (2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. (3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Kurz erklärt
- Eine Erklärung, die öffentliche Beglaubigung benötigt, muss schriftlich sein und von einem Notar beglaubigt werden.
- Alternativ kann die Erklärung auch elektronisch verfasst und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, die ebenfalls notariell beglaubigt werden muss.
- Das Gesetz kann festlegen, dass eine Erklärung nur auf eine der beiden Arten beglaubigt werden kann.
- Eine schriftliche Erklärung, die mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet ist, erfüllt ebenfalls die Anforderungen für die öffentliche Beglaubigung.
- Die notarielle Beurkundung ersetzt die öffentliche Beglaubigung.