Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 960

§ 960 – Wilde Tiere

(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt. (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

Kurz erklärt

  • Wilde Tiere sind herrenlos, wenn sie in Freiheit leben.
  • Tiere in Tiergärten und Fische in geschlossenen Gewässern sind nicht herrenlos.
  • Ein gefangenes wildes Tier wird herrenlos, wenn es entkommt und der Eigentümer es nicht sofort verfolgt.
  • Wenn der Eigentümer die Verfolgung eines entlaufenen Tieres aufgibt, wird es ebenfalls herrenlos.
  • Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es nicht mehr an den vorgesehenen Ort zurückkehrt.