Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 961

§ 961 – Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

Kurz erklärt

  • Ein Bienenschwarm wird herrenlos, wenn er auszieht.
  • Der Eigentümer muss den Schwarm sofort verfolgen, um ihn zu behalten.
  • Wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt, wird der Schwarm ebenfalls herrenlos.
  • Es ist wichtig, schnell zu handeln, um den Schwarm nicht zu verlieren.
  • Ein herrenloser Schwarm kann von jedem anderen gefangen werden.