Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 961
§ 961 – Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Kurz erklärt
- Ein Bienenschwarm wird herrenlos, wenn er auszieht.
- Der Eigentümer muss den Schwarm sofort verfolgen, um ihn zu behalten.
- Wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt, wird der Schwarm ebenfalls herrenlos.
- Es ist wichtig, schnell zu handeln, um den Schwarm nicht zu verlieren.
- Ein herrenloser Schwarm kann von jedem anderen gefangen werden.