Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 139

§ 139 – Teilnichtigkeit

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts ungültig ist, wird das gesamte Rechtsgeschäft ungültig.
  • Das gilt nur, wenn man nicht annehmen kann, dass das Geschäft auch ohne den ungültigen Teil gültig wäre.
  • Es wird also geprüft, ob der ungültige Teil für das gesamte Geschäft wichtig ist.
  • Ist der ungültige Teil unwesentlich, könnte das Geschäft trotzdem gültig sein.
  • Die Regelung sorgt dafür, dass nichtige Teile nicht automatisch das ganze Geschäft ungültig machen.