Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 139
§ 139 – Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Kurz erklärt
- Wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts ungültig ist, wird das gesamte Rechtsgeschäft ungültig.
- Das gilt nur, wenn man nicht annehmen kann, dass das Geschäft auch ohne den ungültigen Teil gültig wäre.
- Es wird also geprüft, ob der ungültige Teil für das gesamte Geschäft wichtig ist.
- Ist der ungültige Teil unwesentlich, könnte das Geschäft trotzdem gültig sein.
- Die Regelung sorgt dafür, dass nichtige Teile nicht automatisch das ganze Geschäft ungültig machen.