Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 51
§ 51 – Sperrjahr
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
Kurz erklärt
- Das Vermögen darf erst nach einem Jahr ausgezahlt werden.
- Die Frist beginnt nach der Bekanntmachung der Vereinsauflösung.
- Sie gilt auch nach der Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins.
- Anfallberechtigte können das Vermögen erst nach Ablauf dieser Frist erhalten.
- Ziel ist es, eine gewisse Wartezeit einzuhalten.