Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 51

§ 51 – Sperrjahr

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

Kurz erklärt

  • Das Vermögen darf erst nach einem Jahr ausgezahlt werden.
  • Die Frist beginnt nach der Bekanntmachung der Vereinsauflösung.
  • Sie gilt auch nach der Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins.
  • Anfallberechtigte können das Vermögen erst nach Ablauf dieser Frist erhalten.
  • Ziel ist es, eine gewisse Wartezeit einzuhalten.