Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 52

§ 52 – Sicherung für Gläubiger

(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

Kurz erklärt

  • Wenn ein bekannter Gläubiger sich nicht meldet, kann der geschuldete Betrag hinterlegt werden.
  • Die Hinterlegung ist möglich, wenn die Berechtigung dazu besteht.
  • Wenn eine Verbindlichkeit nicht sofort geklärt werden kann, darf das Vermögen nur ausgezahlt werden, wenn Sicherheit für den Gläubiger geleistet wird.
  • Streitigkeiten über Verbindlichkeiten müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
  • Die Auszahlung an den Anfallberechtigten ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.