Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1790

§ 1790 – Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht

(1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen. (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Der Vormund soll bei seiner Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen. (3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten. (4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und dem Vormund zuzumuten ist. (5) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein.

Kurz erklärt

  • Der Vormund handelt unabhängig und im besten Interesse des Mündels.
  • Er fördert die Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein des Mündels und bezieht es in Entscheidungen ein.
  • Der Vormund muss regelmäßig persönlichen Kontakt zum Mündel haben, normalerweise einmal im Monat.
  • Er muss auf Anfrage nahestehenden Angehörigen Informationen über das Mündel geben, solange es dem Wohl des Mündels nicht schadet.
  • Bei einem Umzug des Mündels in einen anderen Bezirk muss der Vormund das zuständige Jugendamt informieren.