Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 86e
§ 86e – Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen müssen bestimmten rechtlichen Vorgaben folgen.
- Die zuständige Behörde muss die betroffenen Personen anhören.
- Die Anhörung muss mindestens einen Monat vor der Entscheidung stattfinden.
- Die Behörde muss auf mögliche Folgen für die Ansprüche der Personen hinweisen.
- Dies betrifft insbesondere Ansprüche gegen die übertragende Stiftung.