Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 943
§ 943 – Ersitzung bei Rechtsnachfolge
Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.
Kurz erklärt
- Wenn ein Dritter das Eigentum an einer Sache durch Rechtsnachfolge erwirbt, zählt die Zeit, die der vorherige Besitzer die Sache besessen hat, für ihn.
- Der Dritte profitiert von der Ersitzungszeit des früheren Besitzers.
- Die Regelung betrifft den Eigenbesitz.
- Es geht um den rechtlichen Übergang von Eigentum.
- Die Ersitzungszeit wird nicht zurückgesetzt, sondern fortgeführt.