Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 943

§ 943 – Ersitzung bei Rechtsnachfolge

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Dritter das Eigentum an einer Sache durch Rechtsnachfolge erwirbt, zählt die Zeit, die der vorherige Besitzer die Sache besessen hat, für ihn.
  • Der Dritte profitiert von der Ersitzungszeit des früheren Besitzers.
  • Die Regelung betrifft den Eigenbesitz.
  • Es geht um den rechtlichen Übergang von Eigentum.
  • Die Ersitzungszeit wird nicht zurückgesetzt, sondern fortgeführt.