Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1077
§ 1077 – Kündigung und Zahlung
(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern. (2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.
Kurz erklärt
- Der Schuldner muss das Kapital gemeinsam an den Nießbraucher und den Gläubiger zahlen.
- Sowohl der Nießbraucher als auch der Gläubiger können die gemeinsame Zahlung verlangen.
- Anstelle der Zahlung können beide auch eine Hinterlegung fordern.
- Der Nießbraucher und der Gläubiger müssen gemeinsam kündigen.
- Eine Kündigung des Schuldners ist nur gültig, wenn sie beiden erklärt wird.