Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1076
§ 1076 – Nießbrauch an verzinslicher Forderung
Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
Kurz erklärt
- Wenn eine Forderung auf Zinsen besteht, die durch Nießbrauch belastet ist, gelten spezielle Regeln.
- Diese Regeln sind in den Paragraphen 1077 bis 1079 festgelegt.
- Nießbrauch bedeutet, dass jemand das Recht hat, die Erträge aus einer Forderung zu nutzen.
- Die Vorschriften regeln, wie mit der Forderung und den Zinsen umgegangen wird.
- Es handelt sich um rechtliche Bestimmungen im deutschen Recht.