Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1076

§ 1076 – Nießbrauch an verzinslicher Forderung

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Forderung auf Zinsen besteht, die durch Nießbrauch belastet ist, gelten spezielle Regeln.
  • Diese Regeln sind in den Paragraphen 1077 bis 1079 festgelegt.
  • Nießbrauch bedeutet, dass jemand das Recht hat, die Erträge aus einer Forderung zu nutzen.
  • Die Vorschriften regeln, wie mit der Forderung und den Zinsen umgegangen wird.
  • Es handelt sich um rechtliche Bestimmungen im deutschen Recht.