Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1132
§ 1132 – Gesamthypothek
(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen. (2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Eine Hypothek kann mehrere Grundstücke betreffen (Gesamthypothek).
- Jedes Grundstück haftet für die gesamte Forderung.
- Der Gläubiger kann wählen, von welchem Grundstück er die Zahlung verlangt.
- Der Gläubiger kann die Forderung auf die Grundstücke aufteilen.
- Bei der Aufteilung gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften.