Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1112
§ 1112 – Ausschluss unbekannter Berechtigter
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn der Berechtigte nicht bekannt ist, gelten besondere Regeln.
- Diese Regeln beziehen sich auf die Ausschließung seines Rechts.
- Die Vorschrift des § 1104 wird angewendet.
- Es wird also ein ähnliches Verfahren wie in § 1104 genutzt.
- Ziel ist es, Klarheit über die Rechte zu schaffen.