Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1112

§ 1112 – Ausschluss unbekannter Berechtigter

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn der Berechtigte nicht bekannt ist, gelten besondere Regeln.
  • Diese Regeln beziehen sich auf die Ausschließung seines Rechts.
  • Die Vorschrift des § 1104 wird angewendet.
  • Es wird also ein ähnliches Verfahren wie in § 1104 genutzt.
  • Ziel ist es, Klarheit über die Rechte zu schaffen.