Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1111
§ 1111 – Subjektiv-persönliche Reallast
(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden. (2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.
Kurz erklärt
- Eine Reallast kann nicht an das Eigentum eines Grundstücks gebunden werden.
- Reallasten sind zugunsten einer bestimmten Person.
- Wenn der Anspruch auf eine Leistung nicht übertragbar ist, kann das Recht nicht verkauft werden.
- Das Recht kann auch nicht belastet werden, wenn es nicht übertragbar ist.
- Die Regelung betrifft die Übertragbarkeit und Veräußbarkeit von Reallasten.