Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 630h

§ 630h – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

Kurz erklärt

  • Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn ein behandelbares Risiko zu einer Verletzung des Patienten geführt hat.
  • Der Behandelnde muss nachweisen, dass er die Zustimmung des Patienten eingeholt und ihn ausreichend aufgeklärt hat.
  • Wenn wichtige medizinische Maßnahmen nicht in der Patientenakte dokumentiert sind, wird angenommen, dass diese Maßnahmen nicht durchgeführt wurden.
  • Wenn der Behandelnde nicht qualifiziert war, wird vermutet, dass dies zur Verletzung des Patienten beigetragen hat.
  • Bei groben Behandlungsfehlern wird angenommen, dass sie die Verletzung des Patienten verursacht haben, auch wenn wichtige Befunde nicht rechtzeitig erhoben wurden.