Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 752
§ 752 – Teilung in Natur
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
Kurz erklärt
- Die Gemeinschaft kann durch Teilung in Natur aufgehoben werden.
- Dies ist möglich, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder mehrere Gegenstände gleichwertig teilbar sind.
- Die Teile müssen dem Wert der Anteile der Teilhaber entsprechen.
- Die Verteilung der Teile erfolgt durch Losverfahren.
- Ziel ist es, den Wert der Gegenstände nicht zu mindern.