Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2049
§ 2049 – Übernahme eines Landguts
(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. (2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser festlegt, dass ein Miterbe ein Landgut übernehmen kann, gilt das Landgut im Zweifel zum Ertragswert.
- Der Ertragswert ist der Wert, den das Landgut durch seine Nutzung erwirtschaften kann.
- Dieser Wert wird auf Basis des Reinertrags berechnet.
- Der Reinertrag bezieht sich auf die Einnahmen nach Abzug der Kosten.
- Die Berechnung erfolgt unter der Annahme einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Landguts.