§ 2050 – Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
Kurz erklärt
- Abkömmlinge, die erben, müssen Geschenke, die sie vom Erblasser erhalten haben, bei der Erbteilung berücksichtigen, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes bestimmt.
- Zuschüsse, die als Einkünfte gedacht sind, sowie Ausgaben für die Berufsausbildung müssen ausgeglichen werden, wenn sie den Vermögensverhältnissen des Erblassers übersteigen.
- Andere Geschenke, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, müssen ebenfalls ausgeglichen werden, wenn er dies angeordnet hat.
- Die Ausgleichung betrifft nur die Zuwendungen, die über einen bestimmten Betrag hinausgehen.
- Der Erblasser kann spezifische Anweisungen zur Ausgleichung seiner Zuwendungen gegeben haben.