Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 841
§ 841 – Ausgleichung bei Beamtenhaftung
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.
Kurz erklärt
- Ein Beamter kann für Schäden verantwortlich sein, die ein anderer verursacht, wenn er seine Amtspflichten verletzt.
- Diese Pflichten können die Bestellung oder Aufsicht über die Geschäftsführung für einen Dritten umfassen.
- Wenn der Beamte und der andere gemeinsam verantwortlich sind, haftet der andere allein für den Schaden.
- Die Regelung betrifft die Beziehung zwischen dem Beamten und dem anderen.
- Der Beamte wird nicht für den Schaden haftbar gemacht, wenn der andere allein verantwortlich ist.