Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 387
§ 387 – Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Kurz erklärt
- Zwei Personen haben gegenseitige, gleichartige Forderungen.
- Jeder kann seine Forderung mit der des anderen verrechnen.
- Die Verrechnung ist möglich, wenn die geforderte Leistung verlangt werden kann.
- Der Schuldner muss auch die eigene Leistung erbringen können.
- Dies ermöglicht eine einfache Begleichung von Schulden zwischen den Parteien.