Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 487
§ 487 – Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften dieses Titels schützen Verbraucher.
- Abweichungen von diesen Vorschriften zum Nachteil des Verbrauchers sind nicht erlaubt.
- Die Vorschriften gelten auch, wenn sie durch andere Methoden umgangen werden.
- Es gibt keine Ausnahmen, es sei denn, es wird ausdrücklich anders bestimmt.
- Der Schutz des Verbrauchers bleibt immer vorrangig.