Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 709

§ 709 – Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust

(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen. (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet. (3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

Kurz erklärt

  • Gesellschafter können ihren Beitrag zum gemeinsamen Zweck auch durch Dienstleistungen leisten.
  • Im Zweifelsfall müssen alle Gesellschafter gleich hohe Beiträge leisten.
  • Die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust basieren zuerst auf den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen.
  • Fehlen solche Vereinbarungen, richten sich Stimmkraft und Anteile nach den Werten der geleisteten Beiträge.
  • Wenn keine Werte vereinbart sind, haben alle Gesellschafter die gleiche Stimmkraft und den gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.