Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 245
§ 245 – Geldsortenschuld
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
Kurz erklärt
- Wenn eine Geldschuld in einer bestimmten Münze zu zahlen ist, die nicht mehr existiert,
- muss die Zahlung trotzdem erfolgen.
- Die Zahlung wird so behandelt, als wäre keine bestimmte Münze festgelegt.
- Das bedeutet, dass eine andere gängige Zahlungsmethode verwendet werden kann.
- Der Schuldner muss die Zahlung in einer anderen Form leisten.