Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2002

§ 2002 – Aufnahme des Inventars durch den Erben

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

Kurz erklärt

  • Der Erbe muss ein Inventar aufnehmen.
  • Dabei muss er eine zuständige Behörde oder einen Beamten hinzuziehen.
  • Alternativ kann er auch einen Notar beauftragen.
  • Die Unterstützung ist notwendig für die ordnungsgemäße Inventaraufnahme.
  • Dies dient der rechtlichen Klarheit über den Nachlass.