Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2002
§ 2002 – Aufnahme des Inventars durch den Erben
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
Kurz erklärt
- Der Erbe muss ein Inventar aufnehmen.
- Dabei muss er eine zuständige Behörde oder einen Beamten hinzuziehen.
- Alternativ kann er auch einen Notar beauftragen.
- Die Unterstützung ist notwendig für die ordnungsgemäße Inventaraufnahme.
- Dies dient der rechtlichen Klarheit über den Nachlass.