Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 782

§ 782 – Formfreiheit bei Vergleich

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

Kurz erklärt

  • Ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis kann auch ohne schriftliche Form erfolgen.
  • Dies gilt, wenn es aufgrund einer Abrechnung oder eines Vergleichs erteilt wird.
  • Die Vorschriften in den §§ 780 und 781 zur schriftlichen Form sind nicht notwendig.
  • Es reicht aus, dass die Vereinbarung mündlich oder in anderer Form getroffen wird.
  • Die Regelung erleichtert die Handhabung von Schulden in bestimmten Situationen.