Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1021
§ 1021 – Vereinbarte Unterhaltungspflicht
(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist. (2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn eine Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück erfordert, muss der Eigentümer diese Anlage instand halten.
- Die Instandhaltungspflicht des Eigentümers hängt vom Interesse des Berechtigten ab.
- Hat der Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage, kann auch der Berechtigte zur Instandhaltung verpflichtet werden.
- Die Instandhaltung muss für das Benutzungsrecht des Eigentümers notwendig sein.
- Die Regelungen zu Reallasten gelten auch für diese Unterhaltungspflicht.