Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 867
§ 867 – Verfolgungsrecht des Besitzers
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Kurz erklärt
- Wenn eine Sache ohne Erlaubnis auf ein fremdes Grundstück gelangt, muss der Grundstücksbesitzer die Suche und Entfernung der Sache erlauben.
- Der Grundstücksbesitzer kann Schadensersatz für die Aufsuchung und Wegschaffung verlangen.
- Er kann die Erlaubnis verweigern, wenn er befürchtet, dass ein Schaden entsteht, bis ihm Sicherheit gegeben wird.
- Die Verweigerung der Erlaubnis ist nicht erlaubt, wenn durch den Aufschub eine Gefahr entsteht.
- Die Sache darf nicht bereits in Besitz genommen worden sein, bevor die Erlaubnis erteilt wird.