Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 110

§ 110 – Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Kurz erklärt

  • Ein Minderjähriger kann Verträge schließen, auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • Der Vertrag ist von Anfang an gültig, wenn der Minderjährige die vereinbarte Leistung erbringt.
  • Die Mittel, die er dafür nutzt, müssen ihm vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von jemand anderem überlassen worden sein.
  • Es ist wichtig, dass die Mittel für den spezifischen Zweck oder zur freien Verfügung gegeben wurden.
  • Diese Regelung schützt die Interessen des Minderjährigen, während sie gleichzeitig die rechtliche Gültigkeit des Vertrags sichert.