Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 111

§ 111 – Einseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

Kurz erklärt

  • Ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Minderjährigen ist ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ungültig.
  • Wenn der Minderjährige mit Zustimmung handelt, muss diese schriftlich vorgelegt werden.
  • Das Rechtsgeschäft ist ungültig, wenn die schriftliche Zustimmung nicht vorgelegt wird und der andere es sofort zurückweist.
  • Eine Zurückweisung ist nicht möglich, wenn der gesetzliche Vertreter den anderen über die Zustimmung informiert hat.
  • Die Zustimmung des Vertreters ist entscheidend für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts.