Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1924

§ 1924 – Gesetzliche Erben erster Ordnung

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Kurz erklärt

  • Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Nachkommen des Erblassers.
  • Lebende Nachkommen schließen andere verwandte Nachkommen von der Erbfolge aus.
  • Verstorbene Nachkommen werden durch ihre eigenen Nachkommen in der Erbfolge ersetzt.
  • Kinder erben gleichmäßig, also zu gleichen Teilen.
  • Die Erbfolge erfolgt nach Stämmen, wenn ein Nachkomme nicht mehr lebt.