Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 630f

§ 630f – Dokumentation der Behandlung

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Kurz erklärt

  • Der Behandelnde muss eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch führen, die zeitnah zur Behandlung dokumentiert wird.
  • Änderungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben.
  • Alle wichtigen Informationen zur Behandlung, wie Anamnese, Diagnosen und Therapien, müssen in der Patientenakte festgehalten werden.
  • Arztbriefe müssen ebenfalls in die Patientenakte aufgenommen werden.
  • Die Patientenakte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, es sei denn, es gelten andere Vorschriften.